Kindergeld 2012
Beim Kindergeld 2012 gibt es eine wesentliche Neuregelung, welche die Einkommensprüfung der Kinder betrifft. Diese fällt ersatzlos weg. Bislang erhielten Eltern für volljährige Kinder dann kein Kindergeld mehr, wenn die Gesamtbezüge des Kindes aus Einkommen und anderen Quelle wie Waisenrente oder Sozialleistungen im Jahr den Betrag von 8004 Euro überstiegen. Rechtsgrundlage hierfür waren § 2 Absatz 2 BKGG (Kindergeld) beziehungsweise § 32 Absatz 4 EStG (Kinderfreibetrag). Der Kinderfreibetrag kann im Rahmen einer Steuergünstigerprüfung gewährt werden, wenn aufgrund eines sehr hohen elterlichen Einkommens die Steuerersparnis höher liegt als das Kindergeld.
Kindergeld 2012 in der Ausbildung
Für das Kindergeld gilt ab dem 01.01.2012 für die Erstausbildung des Kindes, dass die Einkommensprüfung ersatzlos wegfällt. Für Kinder, die zum ersten Mal einen Beruf erlernen oder das erste Studium begonnen haben, wird ohne jegliche Prüfung ihrer Bezüge das Kindergeld gezahlt. Sämtliche Kommentare hierzu haben den gleichen Wortlaut, nämlich dass lediglich die Prüfung entfällt. Prüfungen entfallen aufgrund des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 auch an diversen anderen Stellen, was nicht bedeuten muss, dass deswegen tatsächlich steuerliche Entlastungen entstehen, sondern nur, dass dem Finanzamt bestimmte Belege nicht mehr vorzulegen sind. Auf der Webseite der Bundesregierung steht jedoch in Bezug auf das Kindergeld 2012 in der Ausbildung, dass für Kinder das Kindergeld gezahlt wird, auch wenn diese hinzuverdienen. Eine Verdienstgrenze ist ausdrücklich nicht angegeben, dafür wird die steuerliche Entlastung mit 200 Millionen Euro beziffert.
Kindergeld 2012 in der Zweitausbildung
Für das Kindergeld 2012 in der Zweitausbildung hingegen gibt es zukünftig eine Einschränkung, welche die Entlastung für den Staat wieder teilweise kompensiert. Denn nachdem die erste Ausbildung abgeschlossen wurde, geht der Staat widerlegbar davon aus, dass das Kind auf eigenen Füßen stehen kann, und streicht damit das Kindergeld ganz. Die Vermutung kann durch
- eine Zweitausbildung oder
- den Wegfall einer schädlichen Erwerbstätigkeit
widerlegt werden. Dabei gilt jede Erwerbstätigkeit über 20 Stunden wöchentlich als Kindergeld-schädlich, unabhängig vom Verdienst.
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